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Auf den ersten Blick erscheint die Ferienwohnung günstig – doch am Ender der Anzeige folgt unscheinbar noch der Preis für die Schlussreinigung. Das Oberlandesgericht meint, dass man auf diese Weise nicht werben darf. Im angegebenen Preis müssen auch immer die zwingenden anfallenden Kosten bei der Werbung für die Ferienwohnung und die Endreinigung enthalten sein. 
Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az. 6 U 27/12).Es untersagte damit einem Vermieter, mit Mietpreisen zu werben, in denen die Endreinigungskosten nicht enthalten sind. Man muss den sogenannten Endpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteil angeben. 
Der beklagte Vermieter hatte im Internet eine Tabelle mit Preisen für die Ferienwohnungen an der Ostseeküste angegeben. Jedoch hatte er am Ender der Werbung erst die Kosten für die Endreinigung angegeben. Der genannte Preis genüge daher nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. 
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