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Bei Fernabsatzgeschäften gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dem Verbraucher ein Widerrufsrecht. Fernabsatzgeschäfte sind dabei solche Geschäfte, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Davon sind insbesondere Bestellungen bei einem klassischen Versandhaus mit Katalogen sowie Internetbestellungen gemeint. Den Unternehmer trifft dabei die Pflicht, den Verbraucher vor Vertragsschluss umfassend über sein 14-tätiges Widerrufsrecht zu informieren. 
Verstößt der Unternehmer gegen diese Pflicht, zieht dies weit reichende Konsequenzen nach sich. Zum einen kann der Verbraucher unter Umständen noch Monate nach Vertragsschluss das Geschäft widerrufen und zum anderen kann der Unternehmer von Konkurrenten oder Verbraucherschützervereinen wegen unlauteren Wettbewerbsverhaltens verklagt werden. So erging es kürzlich einem Anbieter eines Onlinekurses zur Vorbereitung auf einen Bootesführerschein, der nicht umfassend auf das 14-tägige Widerrufsrecht auf seiner Internetseite hinwies. Er wurde daraufhin von einem Verbraucherschutzverein vor dem Landgericht (LG) Bielefeld (Urteil v. 05.06.2012, Az.: 15 O 49/12) verklagt. 
Der Unternehmer argumentierte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, er hätte seine Vertragspartner nicht über ein Widerrufsrecht belehren müssen, da diesen keine solches zustünde. Dies folge aus § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB, wonach bei Freizeitveranstaltungen die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung finden, wenn die Dienstleistung innerhalb eines genau festgelegten Zeitraums zu erbringen ist. Diese Regelung entspreche genau seinem Kursangebot im Internet. 
Dem erteilte das LG Bielefeld eine Absage. Die Ausnahmeregelung soll nach Ausführungen des Gerichts nämlich nur dann gelten, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, an dem der Kurs stattfindet, eine nur begrenzte Teilnehmerzahl vorgesehen ist. Nur dann sei der Widerruf für den Unternehmer unzumutbar, weil er kurzfristig keine neuen Teilnehmer mehr finden könne. Dieser Gedanke passe aber nicht auf Onlinekursangebote, da hier gerade eine unbegrenzte Anzahl von Verbrauchern am Kurs teilnehmen kann und jederzeit neue Teilnehmer einsteigen können. 
Folglich wurde der Unternehmer kostenpflichtig wegen unlauterem Wettbewerbsverhaltens verurteilt. Diese Klage hätte sich der Unternehmer ersparen können, wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden weiß. Er vertritt zahlreiche Unternehmer, die mit Verbraucher Geschäfte schließen. Dabei berät er die Unternehmer umfassend über die notwendigen Belehrungen, die vor Vertragschluss erfolgen müssen. So lassen sich unangenehme Überraschungen wie Widerrufserklärungen noch Monate nach Vertragschluss oder gar Abmahnklagen von Konkurrenten vermeiden. Wenn auch Sie als Unternehmer am Markt aktiv sind und mit Verbrauchern kontrahieren, kann Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden bei der Gestaltung der für Sie individuell erforderlichen Widerrufsbelehrung behilflich sein.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller