In den letzten Jahren ist es immer populärer geworden ein Fertighaus zu erwerben. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass man ein geeignetes Grundstück besitzt. Lange war es umstritten, welches Recht auf die
Stellung von Fertighäusern greift. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch bei Fertighäuser Werkvertragsrecht anzuwenden ist und eben nicht nur Kaufrecht.
Welche Leistungen muss der Lieferant erbringen?
Dies bedeutet für den Lieferanten des Fertighauses, dass ein tatsächlicher Erfolg dahingehend geschuldet ist, dass ein mängelfreies Fertighaus am Ende auf dem Grundstück stehen muss. Dabei muss der Lieferant auch dafür sorgen, dass z. B. die Energiewerte des Hauses stimmen, der Lärmschutz beachtet und überhaupt die nachbarlichen Rechte gewahrt sind. Der Besteller eines Fertighauses soll dazu auch noch den Lieferanten des Fertighauses aufzuerlegen, sich um die baurechtliche Genehmigung des Gesamtwerkes zu kümmern. Dann hat nämlich der Lieferant für alle Mängel in diesem Bereich ggf. einzustehen.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Wiesbaden, empfiehlt, dass vor Abschluss von solchen Fertighausverträgen anwaltlicher Rat eingeholt wird, um die vorformulierten Vertragswerke der Fertighauslieferanten zu prüfen. Vielfach sind die dort verwendeten Klauseln benachteiligt für den Käufer bzw. sind meinst auchunwirksam.
Mit einer Vorabprüfung und ggf. auch einer anwaltlichen Begleitung des gesamten Fertighausprojektes kann großer Schaden von den Bauherren weg gehalten werden. Es lohnt sich also nicht einfach loszulegen, sondern mit Bedacht und guter anwaltlicher Begleitung ein solches Projekt anzugehen.
Wir beraten und vertreten seit nunmehr 24 Jahren Käufer von Immobilien. Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller ist mit diesem Fachgebiet sehr vertraut und ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Wiesbaden.
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