Festangestellte haben meist bessere Karten als Leiharbeiter, wenn die Firma plant, Mitarbeiter betriebsbedingt zu entlassen. Denn einige Angestellte haben Anspruch auf den Arbeitsplatz ihres ausgeliehen Kollegen, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Bevor ein Mitarbeiter gekündigt werden kann, muss der Arbeitgeber prüfen, ob er ihn auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigen kann. Als freie Jobs gelten dabei auch jene, die mit Leiharbeiter besetzt sind. So das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts.
Ein Fall:
Ein EDV-Systembetreuer hatte in einem Krankenhaus die Kündigung erhalten. Der Arbeitgeber plante, das Computersystem hausübergreifend zusammenzulegen. Daher sollte die Stelle des Mannes eingespart werden.
Der Mann klagte dagegen.
Mit Erfolg! Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter anderweitig beschäftigen könne. Denn es gäbe eine Teilzeitstelle im Bereich der Systemadministration, die mit einem Leiharbeiter besetzt sei. Sie sei als frei zu betrachten.
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