Wegen mehrerer Beratungsfehler muss der AWD haften, urteilte das OLG. Der AWD-Mitarbeiter hatte in der Beratung den fehlerhaften Prospekt des IMF 1 benutzt. Dort werde, anders als im Prospekt des IMF 2, nicht auf das erhöhte Risiko von Filmfonds hingewiesen, dass Anleger ihr Geld komplett verlieren können. Auch sei dem Anleger nicht erklärt worden, dass der Fonds keine Altersvorsorge darstellt.
Die Richter sahen den Fall auch nicht als verjährt an. Der Anleger habe zwar erst viele Jahre nach dem Vertrag über die Beteiligung an dem Filmfonds geklagt, aber die dreijährige Verjährungsfrist beginne für jeden einzelnen Anspruch erst, wenn der Anleger von der fehlerhaften Beratung erfahre, entschieden die Richter. Erst durch seinen Rechtsanwalt hatte der Anleger erfahren, dass der Berater und der Prospekt das Risiko eines Totalverlustes verharmlost hatten.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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