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Undank ist der Welten Lohn. Doch das gilt nicht immer von Rechts wegen. Für manche Selbstlosigkeiten sieht der Gesetzgeber Zahlungsansprüche vor.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Dies gilt zunächst für die Finderlohnfälle. Wer für „Mausi“ einen Finderlohn ausgelobt hat, ist daran grundsätzlich gebunden. Rechtlich handelt sich dabei um eine Auslobung. Aber auch der eigentliche Finderlohn ist Geld wert. Bei Sachen, die einen (objektiven) Wert haben, mindestens 3 % des Sachwerts. Auch ansonsten sind bei Gefälligkeiten für andere Ansprüche denkbar. Wer einem anderen das Leben rettet oder sonstige Nothilfe leistet, kann jedenfalls seine erlittenen Schäden ersetzt verlangen.“
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