Alle Fluglinien werden mit wenig Spielraum geplant. Kommt es dann zu einer Störung, gerät der Flugplan schnell durcheinander. Die Fluggesellschaft kann dabei nicht immer dem Wetter die Schuld geben. Zum Beispiel bei einem Blitzeinschlag reicht das nicht aus.
Die Fluggäste müssen eine erhebliche Flugverspätung nicht einfach so hinnehmen. Zudem kann sich die Fluggesellschaft auch nicht damit herausreden, dass die Maschine bei einem Flug zuvor, von einem Blitz getroffen worden sei. Das Amtsgericht Erding urteilte, das ein Blitzeinschlag nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ im reiserechtlichen Sinn sei. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller sagt, es darf kein Nachteil für Fluggäste geben, wenn die Fluggesellschaft das Risiko eingeht, eine Maschine auf mehreren Strecken mit einem engen Zeitplan einzusetzen.
Ein Fall:
Eine Maschine startete drei Stunden zu spät und kam dementsprechend auch drei Stunden zu spät an ihr Ziel. Die Airline wies alle Ansprüche auf Ausgleichzahlung zurück. Sie begründete es damit, dass das Flugzeug bei seinem letzten Flug von einem Blitz getroffen worden sei, was eine Reihe technischer Kontrollen notwendig gemacht haben. Nach der Ansicht der Airline, sein ein Blitzschlag ein “außergewöhnlicher Umstand“ und schon deswegen gäbe es kein Ausgleichanspruch für die Fluggäste.
Dennoch sah dies das Gericht anders. Denn selbst wenn der Blitzschlag bei dem vorherigem Flug eingeschlagen hätte, ist nicht klar, ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Verspätung zu vermeiden.
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