Der BGH hat entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Flugpreisen und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben.
Es klagte ein Verbraucherschutzverband, der der Meinung war, dass das Buchungssystem der Beklagten nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 genügt. Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung und auf Erstattung seiner Abmahnkosten in Anspruch genommen. Mit Erfolg durch alle Instanzen vom Landgericht bis zum BGH.
Die Klage hatte Erfolg, weil in der Tabelle der dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Konkret wurde zunächst die Bearbeitungsgebühr („Service Charge“) zuerst nicht in den angezeigten Preis eingerechnet, sondern nur mittels Sternchenhinweises darauf verweisen, dass eine solche Gebühr anfallen könne. In den weiteren Buchungsschritten wurde einesolche Bearbeitungsgebühr dann aufgeschlagen und ein höherer Endpreis errechnet.
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