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Allen Mietern sei geraten, die Schreiben von Vermietern auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Insbesondere bei Mieterhöhungen sind konkrete Fristen und Vorgaben einzuhalten. Gegen mögliche Fehler können die Mieter sodann vorgehen.

Betrachtet man die Fristen, so müssen seit der letzten Mieterhöhung mindestens 12 Monate vergangen sein, bevor eine solche erneut stattfinden kann.

Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden weist darauf hin, dass es letztendlich sogar 15 Monate dauern wird, bis der Mieter tatsächlich mehr zahlen muss. Mieterhöhungen müssen zuerst angekündigt werden und erst drei Monate später darf die Mieterhöhung durchgeführt werden.
Allerdings gelten diese Fristen nicht für Mieterhöhungen aufgrund von gestiegenen Nebenkosten oder Modernisierungsmaßnahmen. Erhöht sich durch eine Modernisierung der Wohnwert oder senken sich die Energiekosten, so ist der Vermieter dazu berechtigt bis zu 11 Prozent der Kosten, die durch diese Arbeiten entstanden sind, auf die Miete aufzuschlagen.
Betrachtet man die Formalitäten, so muss eine Mieterhöhung immer schriftlich erfolgen und begründet werden. Darüber hinaus muss der Vermieter darlegen, dass die Miete sich noch im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete befindet.
Der Vermieter kann sich hierbei verschiedenster Argumente bedienen. Er kann zum Beispiel einen Sachverständigen einschalten, den Mietspiegel oder mindestens drei Vergleichswohnungen heranziehen. Dies geht sogar so weit, dass auch ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden kann, insofern die eigene keinen besitzt. Wird deutlich, dass die Miete stark unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, so darf der Vermieter diese aber dennoch innerhalb von 3 Jahren nur um maximal 20 Prozent erhöhen. In Städten mit Wohnraumknappheit wird diese Grenze sogar schon bei 15 Prozent angesetzt.
In dem Schreiben, welches der Mieter über die Mieterhöhung erhält, wird er aufgefordert dieser zuzustimmen. Dazu hat er drei Monate Zeit, beginnend mit dem Monat der Zustellung. Der Mieter kann diese Zustimmung aber nicht grundlos verweigern, z.B. weil er nicht bereit ist mehr zu zahlen. Ist inhaltlich und formal alles korrekt, so bleibt ihm keine andere Wahl als zuzustimmen.
Zur Kontrolle, ob die Mieterhöhung richtig berechnet wurde, kann man die Wohnungsgröße heranziehen. Weicht die Quadratmeterzahl, auf welcher die Miete bemessen ist um mehr als 10 Prozent ab und ist demnach kleiner als angegeben, so kann die Miete reduziert werden.
Der Mieter kann der Mieterhöhung auch nur teilweise zustimmen. Das ist vor allem der Fall, wenn das Schreiben rein inhaltliche Fehler enthält. Formale Fehler sind allerdings schwerwiegender. Dann kann oft das ganze Schreiben unwirksam sein. Der Mieter sollte sich aber sicherheitshalber über seine Rechte informieren. Im schlimmsten Fall, kann der Vermieter insofern der Mieter nicht zustimmt eine Klage auf Zustimmung erheben.
Die Kanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen in diesen und allen weiteren rechtlichen Fragen gerne zur Verfügung.

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