Es kann nur immer wieder aus Anwaltssicht klar gesagt werden: Wer sicher gehen will, dass sein Letzter Wille auch wirklich befolgt und umgesetzt wird, sollte sich immer bei der Testamentsabfassung einer Beratung vom Fachmann bedienen. Denn das Problem ist später immer dasselbe: Der Testierende weiß natürlich genau, was er erklären will. Wenn er aber unklar oder zweideutig formuliert, kann er nach seinem Ableben natürlich nicht mehr hiernach gefragt werden. Das Testament muss dann von Anwälten und Gerichten ausgelegt werden, und über diese Auslegung kann trefflich, lange und kostenintensiv gestritten werden. Wir greifen drei Beispiele aus der Rechtsprechung heraus, die dies gut illustrieren:
– Die Verfügung eines Erblassers lautete sinngemäß: „Mutter soll alles erben.“ Die Mutter des Erblassers war dementsprechend der Meinung, das Erbe stehe hierzu, hatte jedoch die Rechnung nicht ohne die Ehefrau des Erblassers gemacht. Denn diese war der Meinung, mit „Mutter“ habe der Erblasser sie gemeint, da der Erblasser und sie sich gegenseitig mit „Mutter“ und „Vater“ angesprochen hatten, wie es in einer älteren Generation unter Eheleuten, vor allem wenn sie Kinder hatten, auch durchaus üblich war. Wer will nun entscheiden, wen der Erblasser meinte, als er „Mutter“ zu seiner Alleinerbin machte?
– Die Verfügung in einem anderen Fall: „Der Idiot bekommt gar nichts!“ Aus dem Zusammenhang ergab sich, dass der Erblasser einen seiner beiden Söhne enterben wollte. Doch welchen hatte er gemeint? DasGericht entschied hierzu, dass eine Beweisaufnahme darüber, welcher Sohn nur „der Idiot“ sei, nicht stattfinden müsse. Es sei zum anderengerichtsbekannt, dass es schlichtweg zu viele Idioten auf der Welt gebe. Darüber hinaus zeige auch schon das Verhalten der beiden Söhne, die sich im Prozess unerbittlich stritten, für das Gericht auf, dass durchaus beide in Betracht kämen…
– Immer wieder nehmen Eheleute in einem so genannten Berliner Testament den Passus auf, dass sie sich selbst gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben einsetzen. Eine solche Vor- und Nacherbschaft hat jedoch rechtliche Wirkungen, die in den allermeisten Fällen überhaupt nicht gewünscht sein dürften. Man bedient sich hier einem juristischen Fachbegriff, dessen Bedeutung dem Laien im Regelfall überhaupt nicht klar ist; gemeint ist für gewöhnlich etwas anderes. Nun ist es zwar möglich zu argumentieren, dass sich die Eheleute doch nur laienhaft ausgedrückt und eigentlich anderes im Sinn hatten. Doch ob es am Ende gelingt, ein Gericht von dieser Auslegung zu überzeugen, kann natürlich nicht vorausgesehen werden.
Es bleibt daher dabei: Die beste Methode, um etwaigen Streit zwischen den späteren Erben zu vermeiden, besteht darin, sich fachkundiger anwaltlicher Beratung zu bedienen, um die Formulierungen so klar zu treffen, dass nachher verschiedene Auslegungen gar nicht möglich sind. Hierdurch wären viele unschöne Auseinandersetzungen nach dem Erbfall absolut zu vermeiden.
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