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Arbeitnehmer können an den Kosten für Fortbildung beteiligt werden. Dies darf
jedoch nicht einseitig zu ihren Lasten geschehen. Das Landesarbeitsgericht
Baden-Würtemberg urteilte, dass bei einer langen Betriebszugehörigkeit eine
Kostenbeteiligung für eine Fortbildung üblicherweise wegfällt.
Ein Fall:
Eine Frau ließ sich zur Pflegedienstleiterin fortbilden. Der Arbeitgeber verlangte
nachträglich einen Darlehensvertrag, der die ratenweise Rückzahlung der Kosten
vorsah. Da damit eine Lohnerhöhung verbunden war, willigte die Frau zunächst ein.
Auf die Vereinbarung hatte sie inhaltlich keinenEinfluss.
Die Richter sahen diese einseitige Verpflichtung als rechtswidrig an, denn diese habe
keinen Bestand vor Gericht. Der Arbeitnehmer werde unangemessen benachteiligt
und der Arbeitgeber wälze seine Personalentwicklungskosten einseitig ab. Daher sei
es gerecht, wenn dem Arbeitnehmer bei einer vollständigen Abwälzung der Kosten
eine Rückzahlungsklausel eingeräumt wird, um der Rückzahlungspflicht durch
Betriebssteuern zu entgehen, teilt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
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