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In Deutschland kann der Steuerzahler Freibeträge für bestimmte Ausgaben eintragen lassen. Freibeträge für dieses Jahr können noch bis Ende November geltend gemacht werden. Wer bis zum 30.November 2014 einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellt, der erhält eine Steuerermäßigung. Die Gesamtausgaben des Jahres werden dann im Dezember berücksichtigt. Der Nettoverdienst fällt dadurch höher aus, das weiß auch der Wiesbadener Fach- und Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Die Eintragung von Freibeträgen ist erst ab einer gewissen Größenordnung möglich. Eine Antragsgrenze von 600 Euro besteht bei Ausgaben, wie Werbungskosten, die den Arbeitnehmer Pauschbetrag übersteigen. Darüber hinaus bei bestimmten Sonderausgaben, außergewöhnlichen Ausgaben allgemeiner Art und bei Unterhaltszahlungen, erklärt Cäsar-Preller.
Zu den Werbungskosten zählen z.B. die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstelle, aber auch Reisekosten, die der Arbeitnehmer selbst tragen musste, sowie Kosten doppelter Haushaltsführung. Ausgaben, die mit dem beruflichen Werdegang zusammen hängen, wie Umzug, Fortbildung, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer und Fachliteratur, zählen ebenfalls zu diesem Aspekt.
Weiterhin können auch Sonderausgaben aufgeführt werden. Unter diesem Aspekt können Unterhaltszahlungen an getrennt oder geschiedene Ehepartner, die gezahlte Kirchensteuer, sowie zwei Drittel der tatsächlichen Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Die Kosten für die Kinderbetreuung dürfen maximal 6000 Euro im Jahr für schwerbehinderte Kinder und Kinder unter 14 Jahren betragen.
Zuletzt können außergewöhnliche Ausgaben allgemeiner Art beigefügt werden. Dazu gehören selbstgetragene Ausgaben im Krankheitsfall. Allerdings wird dem Steuerzahler hier eine zumutbare Eigenbeteiligung angerechnet. Diese wird bei jedem Steuerzahler individuell nach Höhe des Einkommens und Familienstandes ermittelt. 
Jeder Steuerzahler sollte jedoch wissen, dass der Freibetrag auf die tatsächlich zu zahlende Jahressteuer keinen Einfluss hat, betont Cäsar-Preller.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller