Der Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils kann unter Umständen auch nach einer Schenkung bestehen. Bei Immobilien ist dies z. B. der Fall, wenn ein Nießbrauchsrecht vereinbart wurde. Schenkungen werden teilweise genutzt, um Kinder zu enterben, da sie normalerweise zehn Jahre nach der Schenkung keinen Anspruch mehr auf ihren Pflichtteil an einer Erbschaft haben.
Sofern jedoch bei Immobilien ein Nießbrauchsrecht vereinbart wurde, damit die Eltern noch im Haus wohnen bleiben oder es vermieten können, gilt diese Zehnjahresfrist nicht. Selbst nach 15 Jahren können die Kinder noch ihren Anspruch auf ihren Pflichtteil geltend machen.
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