Bei einem Gebrauchtwagenhändler hatte ein Mercedesliebhaber für rund 35.000 Euro einen alten Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, gekauft. Nach wenigen Monaten reklamierte er Mängel am Motor. Er forderte den Gebrauchtwagenhändler auf, die Mängel „umgehend zu beseitigen“, da er ansonsten eine andere Werkstatt damit beauftragen würde.
Durch einen Mitarbeiter des Händlers wurde ihm versichert, dass er sich darum kümmere. Als sich jedoch niemand beim Käufer meldete und er selbst mehrmals vergeblich versuchte, das Autohaus telefonisch zu erreichen, ließ er den Mercedes woanders reparieren und zahlte dafür 2.194 Euro. Er verlangte diesen Betrag vom Verkäufer ersetzt. Dieser weigerte sich, und so zog er vor Gericht.
Die Klage des Käufers auf Schadensersatz wurde vom Landgericht zunächst abgewiesen, weil der Käufer vom Verkäufer nur dann Schadensersatz verlangen könne, wenn er ihm zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel gesetzt hätte. Nach Meinung des Landgerichts hätte dies der Käufer im vorliegenden Fall versäumt.
Jedoch urteilte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 254/08) in diesem Punkt anders: Der Käufer habe den Autohändler aufgefordert, den Mangel „umgehend“ zu reparieren. Damit habe er ihm eine Frist gesetzt. Die Angabe eines bestimmten (End-)Termins sei dafür nicht erforderlich. Es ginge letztendlich darum, dem Verkäufer klarzumachen, dass er die von ihm geforderter Reparatur des Motors nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass ein Zeitlimit dafür besteht.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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