Bei einem Einspruch gegen die Betriebskostenabrechnung dürfen sich Mieter nicht auf die Post verlassen. Im Zweifel müssen sie beweisen können, dass der Vermieter das Schreiben fristgerecht erhalten hat. Es reicht nicht aus, den Brief rechtzeitig abzuschicken.
In einem vor dem Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 63 S 607/10) verhandelten Fall hatteein Vermieter behauptet, den Einspruch seiner Mieterin erst Wochen nach Ablauf der Frist erhalten zu haben. Die Mieterin erklärte, dass sie den Einspruch rechtzeitig per Post abgesandt hätte und ein Verschulden der Post an dem Verlust oder der verzögerten Zustellung nicht zu vertreten hat. Dies sahen die Richter aber anders; der Vermieter bekam Recht.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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