Bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 491 BGB steht dem Darlehensnehmer nach§ 495 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Frist beträgt nach § 355 BGB 14 Tage. Soweit die kurze Version. Es stellt sich dabei für viele Darlehensnehmer die Frage, ob es möglich ist, ein Darlehen zu widerrufen, wenn man die Darlehensverträge bereits unterzeichnet hat.
Ein Darlehen, oft auch als Kredit bezeichnet, aufzunehmen, ist für viele Verbraucher, gerade auch zur Finanzierung von Immobilien eine normale Sache. Dabei hat der Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht, von dem er Gebrauch machen kann. Dieses Recht zum Widerruf auszuüben, kann verschiedene Gründe. Nur ein Beispiel: Der Darlehensnehmer ist unerwartet doch an Geld aufgrund einer Erbschaft gekommen ist und benötigt das Darlehen nun nicht mehr. Aber letztlich kann dies auch egal sein, denn der Widerruf ist ohne Angabe eines Grundes möglich.
Das Widerrufsrecht ist gesetzlich geregelt und gilt für Verbraucherdarlehensverträge. Ausnahmen sind in § 491 Abs. 2 BGB zu finden, also z.B. wenn der Darlehensbetrag geringer ist als 200,- €, was für einen Immobiliendarlehensvertrag wohl eher die Seltenheit sein dürfte.
Bei solchen Darlehen, die Verbraucherdarlehen sind, ist der Widerruf bis zu 14 Tage nach Erhalt der Widerrufsbelehrung möglich.
Die Widerrufsfrist beginnt nicht ab der Unterschrift unter den Kreditvertrag, sondern ab dem Zeitpunkt, an dem man die Widerrufsbelehrung ausgehändigt bekommen hat. Bekommt man erst gar keine, hat eine Widerrufsfrist gar nicht zu laufen begonnen.
Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage, ob Darlehen widerrufen werden können lautet hier: JA, solange man sich in der Frist befindet. Sobald die Frist verstrichen ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, denn oftmals ist aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Frist gar nicht in Gang gesetzt worden. Hierzu berät Sie die Kanzlei Cäsar-Preller sehr gerne, die gerade im Bereich des Darlehenswiderrufs einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit setzt.
Neueste Kommentare