Kostenlosen Termin online buchen
Ein Angestellter, der seine Pflichten schwer verletzt, kann vom Arbeitgeber auch nach seiner Freistellung noch fristlos gefeuert werden. 
In einen vor dem Landesarbeitsgericht Hessen, Aktenzeichen: 7 Sa 248/11, verhandelten Fall war ein Firmenkundenbetreuer einer Düsseldorfer Bank mit umfangreichen geschäftlichen Vollmachten ausgestattet. Mitte 2010 wurde vereinbart, dass er zum Ende des Jahres ausscheidet und von Juli bis Dezember 2010 freigestellt ist, seine Bezüge aber weiter erhält. Ende Juni schickte der Angestellte dann fast 100 E-Mails mit insgesamt 1660 Dateianhängen an seine private E-Mail-Adresse. Dazu zählten Kundendaten, Dokumente zu Firmenkrediten und Risikoanalysen für Unternehmen, also sensible Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen. Nachdem die Bank davon erfuhr, schickte sie ihm die außerordentliche Kündigung. Zu Recht, denn der Mann hatte das Vertrauen des Arbeitsgebers so schwer erschüttert, dass der Bank nicht zumuten sei, sein Gehalt noch bis Ende des Jahres zu zahlen. 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Foto: © Helmut Spoonwood @fotolia.com
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller