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Bei einem Fußballfreundschaftsspiel im Rahmen eines zweitätigen Treffens bei einem Lieferanten verletzte sich der Leiter eines Baumarktes am Kniegelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Zahlung von Verletztengeld ab mit der Begründung, dass kein Arbeitsunfall vorläge. Der Mann klagte hiergegen und argumentierte, dass das Fußballspiel eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und Teil des Tagungsprogramms gewesen sei. 
Er hatte mit seiner Klage jedoch keinen Erfolg, denn auch bei einer grundsätzlich unfallversicherten Dienstreise besteht während der Reise nicht rund um die Uhr Versicherungsschutz. Versichert sind nur „Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen“, so die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen, Aktenzeichen: L 3 U 64/06. Da das Fußballspiel in diesem Fall jedoch nur der Auflockerung der Veranstaltung diente, war dies nicht versichert.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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