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Die Äußerung „Jawohl, mein Führer“ gegenüber eines Vorgesetzen oder eines anderen Mitarbeiters ist grundsätzlich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung anzusehen. Durch diese Äußerung verletzt der Arbeitnehmer die Ehre des Vorgesetzten/Mitarbeiters, da er durch die Wortwahl eine Verbindung zwischen der Aufforderung desjenigen zu den menschenverachtenden Methoden des Nationalsozialismus sowie zur Person Adolf Hitlers herstellt, wie das LAG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil (Az.: 11 Sa 263/09) befand. Eine insoweit durchaus verständliche Würdigung des Gerichts, ist doch bereits eine solche Aussage im außerdienstlichen Bereich als zumindest sittlich verwerflich anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aussage als ernst gemeinte Äußerung oder nur aus vermeintlichem „Spaß“ getätigt wird. Jedenfalls hat das hier zuständige Gericht an dieser Stelle keine Differenzierung als erforderlich erachtet. Stattdessen gab es andere Punkte, die das erkennende Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. So war im Rahmen einer Interessenabwägung die Schwere der Verfehlung, deren Folge für den Arbeitgeber, die Betriebsordnung und den Betriebsfrieden, ein eventuell eingetretener Vertrauensverlust sowie die Größe des Verschuldens und der Grad der einer bestehenden Wiederholungsgefahr zu beachten. Andererseits, also zugunsten des Arbeitnehmers waren die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, etwaige Verdienste um den Betrieb, die diskriminierende Wirkung einer fristlosen Kündigung, das Lebensalter und die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung im Betrieb zu würdigen. Im Ergebnis überwog für das Gericht die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, so dass die außerordentliche Kündigung als wirksam angesehen wurde. Demnach ist Vorsicht geboten bei anderen gegenüber getroffenen Äußerungen, die der Gegenüber als respektlos verstehenkann. Entscheidend für die Beurteilung der Qualität eines verbalen „Ausrutschers“ ist nicht das vermeintliche (eventuell verschobene) Verständnis des Äußernden, sondern einzig die Werte des Empfängers, so Rechtsanwalt Manhart aus der Kanzlei Cäsar-Preller. 

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