Das Oberlandesgericht München entschied, dass eine Doppelthaushälfte << für gehobene Ansprüche>> nicht gleichzeitig eine breite Garageneinfahrt bedeutet. Damit gab das Gericht einem Bauunternehmen recht.
Es ist kein Mangel, wenn eine enge Einfahrt zur Garage führt. Denn es könne durchaus zugemutet werden, dass ein Hausbesitzer sein Auto rangiert, um in die Garage fahren zu können. Der Bauunternehmer hat seinen Vertrag erfüllt, da es für den Bau einer privaten Garage keine anerkannten Regeln der Technik gäbe, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Ein Fall:
Ein Bauherr klagte gegen seinen Bauunternehmer, weil die Einfahrt zur hauseigengen Garage sehr schmal war. Für ihn war es ein Mangel – das Gericht sah dies aber anders.
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