Auch wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass die Durchführung der Gartenpflege in fachgerechter Eigenleistung erfolgt, kann ein Vermieter seinen Mieter nicht zu einer bestimmten Form der Gartengestaltung zwingen.
Wenn der Mieter sich dann aber nicht um den Garten kümmert, ist der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben. Natürlich sollte es aber möglich sein, vorher miteinander zu sprechen. Denn in einem vor dem Landgericht Köln (Aktenzeichen: 1 S 119/09) verhandelten, ähnlich gelagerten Fall bekam der Vermieter nicht Recht. Ohne Absprache mit dem Mieter beauftragte der Vermieter eine Gartenbaufirma mit Arbeiten und verlangte die entstandenen Kosten vom Mieter. Als Begründung gab er an, dass bei Vertragsbeginn ein englischer Rasen überlassen worden war, der sich inzwischen in eine Wiese mit Wildkräutern verwandelt hatte. Dies zeigte, so der Vermieter, dass der Mieter die Gartenarbeiten offenkundig unterlassen hatte.
Das Gericht war aber anderer Meinung: Ein Unterlassen der Gartenpflege sei nicht bereits darin zu sehen, dass bei Vertragsbeginn ein englischer Rasen überlassen wurde, der sich zwischenzeitlich in eine Wiese verwandelt hatte. Wenn der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern vorzieht, so sei diese Veränderung nicht mit einer Vernachlässigung des Gartens gleichzusetzen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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