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Nachdem der Ökostrom Produzent PROKON Insolvenz angemeldet hat, ist die Finanzierung über Genussscheine und deren Risiken wieder in den Blick der Investoren gerückt.
Genussscheine sind ein vom Gesetzgeber nicht näher geregeltes Wertpapier, welches in der Regel eine Mischung zwischen Fremd- und Eigenkapital darstellt, wie der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden erläutert.
Der Emittent besorgt sich über die Ausgabe von Genussscheinen Kapital, ähnlich wie bei Anleihen oder Aktien, jedoch gelten hier in der Regel deutlich andere Regeln wie bei den „herkömmlichen“ Finanzierungsmethoden.  
Meist sind Genussscheine nachrangig ausgestaltet und werden daher in einer Insolvenz, erst nach allen Fremdgläubigern bedient. So besteht stets das Risiko eines Totalverlustes. 
Für dieses Risiko wird zwar regelmäßig ein hoher Zins versprochen, welche im Schnitt zwischen 7% – 9% liegt. Dieser wird jedoch nur im Falle eines ausreichenden Jahresgewinns ausgeschüttet und es besteht, im Gegensatz zur Aktie, keinerlei Stimm- oder Mitspracherecht.
Weiter warnt, der Rechtsanwalt Cäsar-Preller davor, dass oftmals auch Verlustbeteiligungen vereinbart sind. Dies bedeutet, dass trotz Gewinnen kein Zins ausgeschüttet wird, da zuvorderst der auf den Genussschein entfallene Verlust der Vorjahre aufgefüllt werden muss.
Aufgrund der geringen Regulierung unterfallen Genussscheine dem grauen Kapitalmarkt, welcher für Privatanleger, so die Erfahrung des Finanzrechtsexperten Cäsar-Preller, nicht Empfehlenswert ist.
Zwar gibt es durchaus seriöse Emittenten wie Banken, Versicherungen und Industrieunternehmen des Mittelstandes, jedoch ist es für den Laien kaum zu durchblicken, welche Risiken tatsächlich bei einem konkreten Genussschein drohen. „Hierfür sind die verschiedenen Genussscheine viel zu unterschiedlich“, so der Wiesbadener Rechtsanwalt.
So können zwar einige Genussscheine börsentäglich verkauft werden, jedoch sind dies bei weitem nicht alle.
Vor nicht börsennotierten Genussscheinen warnt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller im Besonderen, da diese zwar einen genehmigten Prospekt vorweisen müssen, jedoch prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht lediglich die Vollständigkeit des Prospektes. Ob die dort gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen, wird nicht geprüft. Dies erhöht das Risiko finanzielle Verluste zu erleiden deutlich.
Auch weist der Experte Cäsar-Preller darauf hin, dass selbst bei Verkaufsmöglichkeit erhebliche Kursrisiken drohen, da die Liquidität aufgrund des geringen Emissionsvolumens nicht mit der bei Aktien oder Anleihen vergleichbar ist.
Wer Genussscheine kauft, muss damit rechnen, dass sein Geld bis zur Endfälligkeit, falls eine solche vereinbart ist, gebunden bleibt.
Zusammenfassend warnt Joachim Cäsar-Preller vor den erheblichen und teils schwer einzuschätzenden Risiken von Genussscheinen.
„Genussscheine sind nicht für eine Altersvorsorge geeignet“, und empfiehlt eine genaue Prüfung des Prospektes, falls doch in Genussscheine investiert werden soll. Keinesfalls sollte nötiges Geld investiert werden, da hierfür das Risiko zu hoch sei.
Durch die fehlende Regulierung werden auch oft Emittenten angelockt, welche sich bei der Bank kein Kapital mehr beschaffen können. Hierbei, so der Fachanwalt Cäsar-Preller, besteht das Risiko, dass Privatleute Risiken übernehmen, welche Kreditinstitute nicht tragen wollen.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller