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Bei einem Umzug kann es vorkommen, dass in der Hektik und in dem Chaos etwas in der alten Wohnung vergessen wird. Der Vermieter darf diesen Gegenstand dann nicht einfach wegwerfen. 
Das Mietereigentum muss, je nach Umfang und Wert der zurückgelassenen Dinge, mindestens zwei Monate aufbewahrt werden. Um ein Haftungsrisiko auszuschließen, sollte der Vermieter in dieser Zeit den Mieter auffordern, seine Sachen abzuholen. Zudem sollte der Vermieter auch die Beseitigung der „Hinterlassenschaften“ ankündigen und den Wert der Gegenstände schätzen lassen. 
Der Vermieter kann wertlose Dinge und Müll immer auf Kosten des Mieters durch den Sperrmüll beseitigen lassen. Wenn aber die Wohnung so vollgestellt ist, dass sie nicht weitervermietet werden kann, darf der Vermieter von seinem früheren Mieter eine Nutzungsentschädigung verlangen, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. 
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