Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. März 2014 eine Klage auf Fortzahlung der Kostenausgleichsvereinbarung bei einer gekündigten fondsgebundenen Renten- oder Lebensversicherung zurückgewiesen (Az: IV ZR 255/13 und IV ZR 295/13). Entsprechende Klauseln, dass die gesonderten Kostenausgleichsvereinbarungen unkündbar seien, erklärte der BGH für unzulässig.
„Damit dürfte der BGH ein durchaus wegweisendes Urteil gefällt haben, dass sich auch auf viele weitere Fälle anwenden lässt“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
In dem aktuellen Fall hatte ein Liechtensteiner Versicherer sog. Nettopolicen angeboten. „Diese unterscheiden sich zu den meisten anderen Versicherungsverträgen darin, dass die reinen Versicherungskosten und die Kosten für die Verwaltung getrennt abgerechnet werden“, erklärt Cäsar-Preller. Der Versicherungsnehmer hatte seine Versicherung gekündigt und auch die Zahlung für die Verwaltungskosten eingestellt. Vertraglich war allerdings vereinbart, dass diese Kostenausgleichsvereinbarungen über 48 Raten monatlich gezahlt werden und nicht kündbar sind. „Dieser Unkündbarkeit hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben“, so Cäsar-Preller.
Die Karlsruher Richter sahen in diesen Zusatzvereinbarungen zwar keinen Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), erklärten allerdings den Kündigungsausschluss für unwirksam, da der Versicherungsnehmer dadurch unangemessen benachteiligt werde. Denn der könne dazu führen, dass die Versicherungsnehmer noch mehr für die Verwaltungskosten zahlen müssen als sie aus der gekündigten Versicherung zurückbekommen.
Bis zwei Wochen nach Zugang der Vertragsunterlagen können Versicherungsnehmer den Vertrag schriftlich widerrufen. Diese Frist läuft aber erst dann, wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Im vorliegenden Fall entschied der BGH zudem, dass in der Widerrufsbelehrung auch ein Hinweis notwendig ist, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt.
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