Vertraut ein Anleger seinem Anlageberater und liest sich den Prospekt zu seiner Geldanlage nicht durch, ist dies keine grobe Fahrlässigkeit, die die dreijährige Verjährungsfrist in Gang setzt. So hat es der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: III ZR 249/09) entschieden.
In dem zu verhandelnden Fall hatte sich ein Anleger 1999 über einen geschlossenen Immobilienfonds am Frankfurter Turmcenter beteiligt. Der Berater empfahl die Beteiligung als sichere Altersvorsorge. Der Prospekt informierte jedoch auch über das Risiko eines Totalverlustes. Der Bundesgerichtshof verneinte die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Anlegers. Ein Anleger, der seinem Berater vertraue und den Prospekt nicht lese, handele nicht grob fahrlässig.
Dieses Urteil könnte vielen Anlegern helfen, die bisher befürchten mussten, dass ihre Klagen wegen Verjährung abgewiesen werden.
Mitgeteilt von Rechtsanwaltskanzlei Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Neueste Kommentare