Kostenlosen Termin online buchen
Die bloße Begründung, ein Angestellten mache einfach zu viele Fehler, reicht nicht für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Eine solche Kündigung setzt grundsätzlich voraus, dass die Durchschnittsleistung der vergleichbaren anderen Arbeitnehmer die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit über längere Zeit hinweg erheblich überschritten hat.
In einen vor dem Landesarbeitsgericht München, Aktenzeichen: 3 Sa 764/10, verhandelten Fall war die Klägerin als kaufmännische Angestellte beim Versand von Paketen und Frachtbriefen für die Erfassung nationaler und internationaler Frachtdaten zuständig. Nach einer Reihe von Fehlern, wie der Aufnahme einer falschen Länderkennung sowie der falschen Bezeichnung des Frachtgutes, kündigte ihr der Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Kündigung unwirksam war. Der Arbeitgeber konnte nämlich nicht darlegen, wie hoch die durchschnittliche Fehlerquote im Unternehmen gewesen ist.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller