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Vor Gericht erfährt der Begriff „Kleintiere“, die in einer Mietwohnung ohne Genehmigung gehalten und auch vom Vermieter nicht untersagt werden können, manch überraschende Auslegung. Ein großes Problem sind Haustiere, gegen die ein Großteil der Bevölkerung Vorbehalte hat: In der Rechtsprechung spielen vor allem Ratten, (ungefährliche) Schlangen und Spinnen diesbezüglich eine Rolle. Das Argument des Vermieters, solche Tiere würden, auch wenn sie objektiv weder gefährlich seien noch Lärm- oder Geruchsstörungen verursachen, durch das Hervorrufen von Ekelgefühlen bei den Mitbewohnern den Hausfrieden derart stören, dass ein Verbot gerechtfertigt sei, ist ungerechtfertigt. Würde man nämlich eine derartige Argumentation zulassen, dann könnte man auch die Haltung der „klassischen“ Kleintiere, wenn ein Mitbewohner Ekelgefühle vor diesen hätte, untersagen. 
Aber trotzdem folgen manche Gerichte diesem Argument der Vermieter und sehen eine solche Tierhaltung als unzulässig an. Allerdings liegen auch Urteile vor, in denen die Haltung dieser Tiere der Haltung anderer Kleintiere gleichgestellt wird, sodass der Mieter sie weiterhin halten darf. 
 Manche Gerichte orientieren sich offensichtlich ausschließlich an der Körpergröße des im Streit stehenden Tieres. In mindestens drei Urteilen wird die Haltung von Yorkshire-Terriern als genehmigungsfreie Kleintierhaltung angesehen. Die Argumentation, dass diese Hunde nicht in der Lage seien, Lärmstörungen zu verursachen, da sie nur ein „heiseres Kläffen“ hervorbringen würden, ist interessant. Der Begriff des „genehmigungsfreien Kleintieres“ im Mietrecht ist also ein weites Feld mit vielen Interpretationsmöglichkeiten für Rechtsanwälte und Richter. 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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