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Bekanntlich sind viele Dinge in der Juristerei Terminsachen. Es sind insbesondere Fristen genau einzuhalten. Wenn eine Frist abläuft, ohne dass rechtzeitig ein Schriftsatz oder eine Klage eingereicht wurde, können erhebliche Nachteile entstehen. Komplette Prozesse können dadurch verloren gehen.
In einem Fall kam es darauf an, dass ein bestimmtes Patent noch im Jahre 2007 beim Patentamt angemeldet wird. Der Anmelder ließ noch am 31.12.2007 ein Fax schicken, mit dem er das Patent dort anmeldete. Das Empfangsgerät wies allerdings den Eingang erst für den 01.01.2008 um 00:36 Uhr aus. Der Anmelder hatte nun das Problem, beweisen zu müssen, dass das Fax beim Patentamt tatsächlich noch im Jahr 2007 eingegangen ist. Ein Sendeprotokoll ist hierfür wegen der Manipulationsmöglichkeit eigentlich ungeeignet.

In einem Beschluss hat das Bundespatentgericht zusammengestellt, welche alternativen Beweismöglichkeiten in solchen Fällen gegeben sind. So kann beispielsweise eine Abrechnung der Telekom vorgelegt werden, die den Übermittlungszeitpunkt genau ausweist. Denn die Telekom ist verpflichtet, die dortigen Daten mit einem amtlichen Zeitnormal abzugleichen. Auch ein Zeugenbeweis kann angetreten werden, wenn das Telefax in Gegenwart von Zeugen abgeschickt wurde. Im obigen Fall hat dies der Anmelder getan. Ein Zeuge konnte auch bestätigten, dass auch die Rücksendung des OK-Status noch vor Mitternacht erfolgte. Er hatte hierzu, da ihm die Bedeutung des Vorganges bewusst war, auf eine Funkuhr geschaut und darüber hinaus lief auf seinem Computer die Atomzeituhr der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Das Bundespatentgericht schenkte dem Zeugen Glauben und legte den Tag für die Anmeldung des Patents auf den 31.12.2007 fest.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

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