In einem Beschluss hat das Bundespatentgericht zusammengestellt, welche alternativen Beweismöglichkeiten in solchen Fällen gegeben sind. So kann beispielsweise eine Abrechnung der Telekom vorgelegt werden, die den Übermittlungszeitpunkt genau ausweist. Denn die Telekom ist verpflichtet, die dortigen Daten mit einem amtlichen Zeitnormal abzugleichen. Auch ein Zeugenbeweis kann angetreten werden, wenn das Telefax in Gegenwart von Zeugen abgeschickt wurde. Im obigen Fall hat dies der Anmelder getan. Ein Zeuge konnte auch bestätigten, dass auch die Rücksendung des OK-Status noch vor Mitternacht erfolgte. Er hatte hierzu, da ihm die Bedeutung des Vorganges bewusst war, auf eine Funkuhr geschaut und darüber hinaus lief auf seinem Computer die Atomzeituhr der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Das Bundespatentgericht schenkte dem Zeugen Glauben und legte den Tag für die Anmeldung des Patents auf den 31.12.2007 fest.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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