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Manchmal geht es nicht anders. „So traurig es für die Halter auch sein mag, aber in extremen Fällen kann das Gericht die sofortige Einschläferung eines gefährlichen Hundes anordnen“, teilt Rechtsanwalt und Tieranwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden mit.

Im vom Gericht zu entscheidenden Fall war eine Hundehalterin mit einem Rottweiler ganz normal Gassi gegangen. Ohne Vorwarnung riss sich der Hund von der Leine und griff eine Familie an. Die zweijährige  Tochter wurde hierdurch lebensgefährlich verletzt; sie erlitt schwere Bisswunden am ganzen Körper, konnte aber glücklicherweise durch ein schnelles Eingreifen des Notarztes noch gerettet werden.

Das Veterinäramt der betroffenen Stadt reagierte auf den Vorfall sofort. Der Hund wurde umgehend sichergestellt und in ein sicheres Tierheim verbracht. Sodann wurde die umgehende Einschläferung des Hundes nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes angewiesen.

Die Hundehalterin wandte sich hiergegen mit einem Widerspruch sowie einem Eilantrag an das zuständige Verwaltungsgericht. Dieses sollte die Entscheidung des Veterinäramts aber vollumfänglich mittragen. Insbesondere wurde die Entscheidung mit dem Inhalt eines eingeholten amtstierärztliche n Gutachtens begründet

Das Gutachten ging zweifelsfrei davon aus, dass der Hund ein fehlgeleitetes und inadäquates Jagdverhalten sowie eine mangelnde Beißhemmung zeigte, zumal er ohne irgendwie bedroht worden zu sein einfach angegriffen hatte und auch nicht von weiteren Angriffen abzubringen war. Ferner legte das Gutachten auch dar, dass der Hund irreparable Hirnschäden aufwies, die in Ansehung seines Alters nicht mehr therapiert werden konnten.

Das Gericht sah bei diesen enormen Gefahren, die von dem Tier ausgingen, die Einschläferung als einzig adäquates Mittel zur Abwehr dieser Gefahren an. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Einschläferung waren ausgeschlossen.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2015 zum Az. 18 L 2369/15

 

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