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BGH Entscheidung vom 90.07.2009 ;AZ: ZR 109/08
Leitsatz: Der Ausgleich des Gesamtschuldners, der den Anspruch des Gläubigers erfüllt hat, wird grundsätzlich nicht davon berührt,dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist.
Der Ausgleichspflichtige Gesamtschuldner ist nicht berechtigt, wie dies im Fall eines Forderungsübergangs grundsätzlich möglich ist, dem Gesamtschuldner als neuen Gläubiger der Forderung gem. § 426 II BGB, alle Einreden entgegenzuhalten, die die sich aus dessen Verhältnis zum Gläubiger ergeben.
Das Gesetz gewährt dem Ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner gem. § 426 I einen selbstständigen Ausgleichsanspruch. Diese Rechtsposition würde er durch den bloßen gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 426 II BGB nicht erhalten. Die damit gewährte Begünstigung würde ihm wieder genommen werden, wenn der Anspruch nach § 426 I BGB den gleichen Beschränkungen unterläge wie der übergeleitete Gläubigeranspruch.
Die Verjährung des gegen den ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner gerichteten – übergeleiteten- Gläubigeranspruchs kann nicht zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners wirken.
Hierbei handelt es sich um die rechtliche Konsequenz der Rechtsfigur der Gesamtschuld i. S.d. § 421 BGB. Diese Norm gewährt dem Gläubiger das Recht, nur einen der Gesamtschuldner hinsichtlich der gesamten Leistung in Anspruch zu nehmen. Sofern ein Anspruch des Gläubigers verjährt ist, besteht für den Gläubiger die Möglichkeit seinen Anspruch gegen einen anderen Gesamtschuldner geltend zu machen. Die Verjährung des Anspruchs entfaltet keine Wirkung für die Ansprüche gegen die übrigen Gesamtschuldner, § 425 I BGB.
Um das im Außenverhältnis bestehende „Risiko“ der vollständigen Inanspruchnahme von nur einem Schuldner, trotz Vorligen eines Mitverschuldens von weiteren Personen und damit ebenfalls bestehender Leistungsverpflichtung, auszugleichen, ist es sachgerecht, dass der Ausgleichspflichtige im Innenausgleich zur Leistung herangezogen werden kann, obwohl er sich dem Gläubiger gegenüber auf die Verjährung des Anspruchs berufen kann.

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