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Arbeitnehmer die im Auftrag ihrer Firma Geschäftskontakte über soziale Netzwerke wie Xing pflegen, können bei ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht komplett über diese Daten verfügen. Es stellt sich die Frage, was der ausscheidende Angestellte mit den Kontaktdaten macht. Einfach mitnehmen und dem Arbeitgeber vorenthalten darf er sie nicht, denn es handelt sich hierbei schließlich um Arbeitsergebnisse.
Genausowenig wie man das Adressbuch einfach mitnehmen kann, das man während seiner Arbeit geführt hat, darf ein Arbeitnehmer die Geschäftskontakte für sich beanspruchen. Wenn die Daten durch die beruflichen Kontakte zu Kunden und Geschäftspartnern zustande gekommen sind, hat vielmehr der Arbeitgeber einen Anspruch darauf. Das gilt auch für ein E-Mail-Adressbuch.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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