Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr dienen der präventiven Verkehrsüberwachung, wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller erklärt. Es soll durch Bußgelder auf das Verhalten der Verkehrssünder eingewirkt werden. Dabei existieren verschiedene Möglichkeiten, die Geschwindigkeit der verkehrsteilnehmenden PKW und LKW zu messen. Eine davon war kürzlich Gegenstand einer Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil v. 21.06.2012, Az.: III 3 RBs 35/12), namentlich die Geschwindigkeitsmessung durch Laserpistole. Das besondere an diesem Messverfahren ist, dass ein Polizist mit dem Lasermessgerät das zu messende Objekt fixiert und den Geschwindigkeitswert auf dem Display ablesen kann. Eine automatische Speicherung der Daten – wie etwa bei fest installierten Blitzern – findet dabei nicht statt.
Ein Verkehrsteilnehmer, der der überhöhten Geschwindigkeit beschuldigt wurde, störte sich hieran. Er argumentierte, dass die alleinige Aussage eines Beamten, der behauptet, er habe eine überhöhte Geschwindigkeit vom Display des Lasermessgeräts abgelesen, nicht genüge. Erforderlich sei ein Vier-Augen-Prinzip, d.h. die Aussage mindestens zweier Beamten, die dasselbe Ergebnis auf dem Display abgelesen hätten.
Dem erteilte das OLG Hamm eine Absage. Die Zeugenaussage eines Polizisten sei absolut ausreichend, wenn sie schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft in den Prozess eingeführt wurde. Weil dies der Fall war, bleib die Beschwerde des Verkehrssünders erfolglos.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Siegerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch
Foto: © Peter Rauh @ fotolia.com
Neueste Kommentare