Das Landgericht Wuppertal hat in einem – von der Wettbewerbszentrale angestrengten Musterverfahren – entschieden: Werbeprospekt mit Antwort-/Bestellkarte müssen eine Widerrufsbelehrung in Form des Muster-Widerrufsformulars enthalten.
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Die Beklagte in dieser Sache hatte einen mehrseitigen Werbeprospekt mit Antwort- und Bestellkarte als Beilage zu Zeitschriften veröffentlicht. In der Bestellkarte wurde zwar auf das Bestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen, das Muster-Widerrufsformular war jedoch nicht beigefügt. Darüber hinaus fehlten Informationen über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, bei dem Werbeprospekt handele es sich um ein Fernkommunikationsmittel mit beschränktem Raum, weshalb die Ausnahme nach § 246a § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) greifen würde, wonach der Unternehmer nur in beschränktem Umfang Pflichtinformationen zu erteilen habe.
Das LG Wuppertal entschied nun, dass es nicht Sinn dieser Vorschrift sei, Printmedien zu privilegieren. Einer Prospektbeilage sei der begrenzte Raum nicht immanent und deshalb – notgedrungen – hinzunehmen. Die Forderung nach vollständigen Angaben zum Widerruf und einem entsprechenden Formular komme keineswegs einem faktischen Verbot des Mediums als Werbemittel gleich. Der begrenzte Raum basiere vielmehr auf einer freiwilligen Gestaltung des Werbenden. Würde man diesen freiwillig herbeigeführten Platzmangel mit Medien, bei denen der Platzmangel technisch bedingt ist, gleichsetzen, könnte der Unternehmer sich durch die Wahl der Größe der Printbeilage gesetzlichen Aufklärungspflichten entziehen. Daher müsse auch bei Werbeprospekten mit Bestellmöglichkeit in Printmedien grundsätzlich das Muster-Widerrufsformular verwendet werden (Urt. v. 21.07.2015, Az. 11 O 40/15).
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