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Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde nun entschieden, dass getrennt lebende Eltern, die gleichberechtigt ihre Kinder betreuen, das Kindergeld untereinander zu gleichen Teilen aufteilen müssen. 
In dem betroffenen Fall ging es um Eltern, die nach ihrer Trennung ihre Kinder nach dem Wechselmodell gleichberechtigt betreuten.  
Bei dem gemeinsamen Sorgerecht nach dem sogenannten Wechselmodell steht eine gleichanteilige Versorgung der Kinder durch beide Eltern im Vordergrund. Hierbei kann das Kind beispielsweise eine Woche bei der Mutter leben und die andere Woche beim Vater verbringen. Dadurch wird versucht eine gleichberechtige Beziehung zu beiden Elternteilen aufzubauen und dem Kind ein Zuhause bei beiden Elternteilen zu bieten. 
Das Problem, dass ein Elternteil das Kind alleine versorgt und der andere lediglich ein Umgangsrecht ausübt, wird durch das Wechselmodell gelöst.
Doch es tauchen neue Probleme zum Beispiel im Hinblick auf die Unterhaltszahlungen auf, wie sich in dem zu entscheidenden Fall des OLG Düsseldorf zeigt.
Beide Elternteile wohnten zunächst im gemeinsamen Haus, doch als die Mutter auszog und einen Sohn zu sich nahm, forderte sie Unterhalt. Aber auch der Vater ließ das nicht auf sich sitzen und forderte die Hälfte des Kindergeldes.
Das Gericht gab dem Anliegen des Vaters Recht; in Folge des Wechselmodells hat er einen Anspruch auf die Hälfte des Kindergeldes. 
Ganz abgesehen haften beide Elternteile entsprechend ihrem Einkommen für den Kindesunterhalt, da  im Falle des Wechselmodells jeder Elternteil sowohl betreuungsunterhaltsverpflichtet als auch barunterhaltsverpflichtet ist. Dies bedeutet, jeder Elternteil haftet quotal entsprechend seinem Einkommen mit der Folge.
An wen die Familienkasse das Kindergeld auszahlt, können die Eltern untereinander klären, diese müssen dem anderen Teil die Hälfte des Betrages dann selbst auszahlen.
Für weitere Fragen rund um das Thema der Unterhaltszahlungen, Sorgerechtsstreitigkeiten etc., stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
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