Da in Deutschland leider immer noch gemäß § 90a BGB auf Tiere die sachenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, hat der neue Tierbesitzer als Käufer die ganz normalen Gewährleistungsrechte aus dem BGB. Liegt also ein Mangel bei dem Tier vor, so kann der Käufer Nachbesserung in Form von der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung eines mangelfreien Tieres verlangen. Sollte beides fehlschlagen, stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche zu und er kann gegebenenfalls vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies ist jedoch für viele Käufer keine wirkliche Option, da sie das Tier bereits in Herz geschlossen haben.
Zuerst muss jedoch geklärt werden, ob bei dem Tier überhaupt ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechtes vorliegt, was teilweise gar nicht so einfach bestimmt werden kann. Grundsätzlich liegt ein Mangel vor, wenn einTier die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist. Wenn also eine Tier zur Zucht verkauft wird und sich später herausstellt, dass es unfruchtbar ist, oder ein Schlittenhund verkauft wird, der sich jedoch weigert einen Schlitten zu ziehen. Die Möglichkeiten hier sind schier endlos und es muss jeweils genau geprüft werden, welche Beschaffenheit für das Tier vereinbart war. Sollte keine Beschaffenheit vereinbart sein, ist ein Tier Mangelhaft, wenn sich das Tier für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Ist im Vertrag keine besondere Verwendung genannt, liegt ein Mangel auch dann vor, wenn sich das Tier für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet. Grundsätzlich hängt es immer vom Einzelfall ab, ob ein Tier einen Mangel hat oder nicht, jedoch ist bei einer schweren Krankheit meistens von einem Mangel auszugehen.
Sollten Sie festgestellt haben, dass ein „Mangel“ bei Ihrem neuen Familienmitglied vorliegt, ist die Frage, was können Sie tun? Muss der Verkäufer für eventuelle Tierarztkosten aufkommen oder können Sie eine Kaufpreisminderung geltend machen? Grundsätzlich hängt es davon ab, ob der Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorlag oder nicht. Wenn also die Zuchtstute erst nach Übergabe an den Käufer eine Infektion erlitten hat und dadurch unfruchtbar geworden ist, dann haftet hierfür nicht der Verkäufer. Wenn die Infektion jedoch bereits bei Übergabe der Stute vorgelegen hat, so haftet dafür auch der Verkäufer. Problematisch ist natürlich, wenn man vor Gericht beweisen will, wann der Mangel vorgelegen hat. Dies dürfte in vielen Fällen nur schwer möglich sein.
Hier gibt es auch den größten Unterschied zwischen dem Kauf bei einem privaten Hobbyzüchter und einem professionellen Züchter. Sollte der Verkäufer bei dem Verkauf des Tieres als Unternehmer gehandelt haben, wie es bei Händlern oder Großzüchtern regelmäßig der Fall ist, so gelten die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufes, solange der Käufer als Privatperson gehandelt hat. Dies führt unter anderem zu erheblichen Beweiserleichterungen. Sollte der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Tieres auftreten, so wird vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag. Der Verkäufer müsste dann seinerseits nachweisen, dass dies nicht der Fall war. Wenn sie ein Tier von einer Privatperson kaufen, wäre dies nicht der Fall.
Ob anfallende Tierarztkosten von dem Verkäufer übernommen werden müssen hängt auch davon ab, ob durch die Behandlung die Krankheit vollständig geheilt werden kann oder ob lediglich eine teilweise oder zeitweise Besserung eintritt. Sollte es nur zu einer teilweisen oder zeitlich begrenzten Besserung kommen, muss der Verkäufer die Kosten nicht übernehmen. Auch die Höhe der Kosten kann durchaus eine Rolle spielen, wobei jedoch berücksichtigt werden muss, wie lange ein Tier schon bei seiner neuen Familie ist.
Sollten Sie Probleme im Zusammenhang mit dem Kauf eines Tieres haben, so steht das Team der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Seite.
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