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Das Verwaltungsgericht Gießen hat kürzlich einem Tabakhändler die Weiterführung des Gewerbebetriebes untersagt, weil dieser Tabak an Jugendliche veräußert hat.
„Ein Tabakhändler musshierfür Ausweiskontrollen machen, um das Alter der Jugendlichen zu kontrollieren und kann sich nicht damit verteidigen, das Alter der Jugendlichen nicht gekannt zu haben. Im vorliegenden Fall war der Händler sogar mehrfach bußgeldbelastet wegen Tabakverkaufs an Jugendliche“ so Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Die störenden Tatsachen müssen grundsätzlich das betreibende Gewerbe betreffen. „Einem Bäcker, der Jugendlichen Tabak zukommen lässt, dürfte das Gewerbe nicht so einfach untersagt werden. Natürlich nur dann, wenn das jenseits seiner Ladentheke und außerhalb des Geschäfts passiert“ so Cäsar-Preller weiter.
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