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Bei der GEWOBAG Immobilienfonds 3 GbR handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Gesellschaftbürgerlichen Rechts mit Grundbuchtreuhänder. Der Fonds wurde durch die Initiatorin GEWOBAG Gemeinnützige Wohnungsbau-Aktiengesellschaft Berlin und das Emissionshaus Dr. Görlich GmbH aufgelegt. 
„Bei der GEWOBAG Immobilienfonds 3 GbR handelt es sich um einen der sogenannten „Berlin-Fonds“, dessen wirtschaftliche Existenz von Anfang an abhängig war von Fördermitteln des Landes Berlin für den öffentlichen Wohnungsbau.“, erklärt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Herr Rechtsanwalt Cäsar-Preller. „Ohne diese Fördermittel war die GbR nicht überlebensfähig, da die auf dem freien Markt für die vorliegende Art von Wohnungen zu erzielende Miete viel zu gering ist, um die Ausgaben zu decken.“
In dem Verkaufsprospekt des geschlossenen Immobilienfonds wird auf die erste Anschlussförderung, welche ab 1995 über 15 Jahre ohnehin gesichert sei, Bezug genommen. Bei einem einfachen Leser des Prospekts muss davon ausgehen, dass die Stadt Berlin den sozialen Wohnungsbau über 30 Jahre fördern würde. Dabei war von Seiten des Berliner Senats eine 30jährige Förderung des Wohnungsbaus weder beschlossen noch sonst wie geplant. Im Gegenteil: Der Senat des Landes Berlin hat bereits mit einer Senatsvorlage zur Kenntnisnahme vom 14.04.1992 (1532/92) die offenen Fragen zur künftigen Anschlussförderung angeregt, jedoch keine Entscheidung getroffen. In der Senatsvorlage heißt es auf Seite 2 unter 3. Beschlussentwurf I. 2: 
„ Die Senatsverwaltung  für Bau- und Wohnungswesen wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Die noch offenen Fragen der künftigen Anschlussförderung von Mietsozialwohnungen sind kurzfristig mit der Steuerverwaltung für Finanzen zu klären.“
Damit war die Anschlussförderung zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als fraglich.
„Die anfängliche Förderung und die Anschlussfinanzierung waren nach dem Finanzierungskonzept des Prospektes ein wesentlicher Gesichtspunkt. Ohne die Förderung und Anschlussfinanzierung wäre das Projekt überhaupt nicht rentabel.“, erklärt der Gründer und Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller weiter. „Das gesamte Vorhaben ist mit einer Kostenmiete von DM 39,77/m² kalkuliert gewesen. Dieser Betrag sollte nur zu einem Teil von der Einstiegsmiete des Mieters in Höhe von DM 8,00 erwirtschaftet werden. Die fehlenden 76 % (!) sollten zu 2/3 als verlorener Zuschuss und einem Drittel in Form eines Darlehens erwirtschaftet werden. Der Wegfall der Förderung in Höhe von 76 % nach 15 Jahren war durch Mieterhöhungen, zumal in einem Objekt des sozialen Wohnungsbaus, nicht zu kompensieren.“
Sollte der Anlageberater bzw. Vermittler hierüber nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben und ebenfalls behauptet haben, eine Anschlussförderung sei für 30 Jahre gesichert, so stellt dies nach unser Auffassung eine erhebliche Verletzung der Beratungspflichten dar, welche einen Schadensersatzanspruch des geschädigten Anlegers begründen.
Anleger hätten bei der Beratung über die Kapitalanlage weiterhin über die Risiken einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft in der Form der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aufgeklärt werden müssen. Insbesondere über die Tatsache, dass Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt und persönlich haften. Weiterhin müssen Berater und Vermittler unter Umständen ungefragt über erhaltene Provisionen Auskunft erteilen, keinesfalls dürfen sie über die Höhe der Provision lügen.
Sollten Sie sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt haben, steht das Team der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller mit über 15 Jahren Erfahrung im Bereich des Anlegerschutzes gerne zur Seite und prüft für Sie, ob Schadensersatzansprüche bestehen.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller