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Für die Anleger der Golden Gate-Anleihe steht ein unruhiger Jahreswechsel bevor. Nachdem die erste Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig war, findet am 12. Januar 2015 eine zweite statt. Dort sollen wichtige Beschlüsse gefasst werden.
So strebt der vorläufige Insolvenzverwalter eine freihändige Verwertung der Immobilien an. Dadurch soll ein höherer Preis erzielt werden als bei einer Zwangsversteigerung. Nach derzeitigem Stand geht der vorläufige Insolvenzverwalter zudem davon aus, dass die Anleihe-Gläubiger mit einer Rückzahlung zwischen 53 bis 78 Prozent ihrer Forderungen aus den Schuldverschreibungen rechnen können. „Anders ausgedrückt heißt das aber auch, dass die Anleihe-Gläubiger fast die Hälfte ihres Kapitals verlieren könnten“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Daher rät er den betroffenen Anlegern, auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Ansatzpunkte dafür könnten eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler sein. Cäsar-Preller: „Die Anleger hätten im Beratungsgespräch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Auch die Prospektangaben müssen ein vollständiges und wahrheitsgetreues Bild von der Anleihe zeichnen. Vor diesem Hintergrund kann geprüft werden, ob der Zinskupon von 6,5 Prozent p.a. überhaupt realistisch war oder die Anleger damit nur gelockt werden sollten. Das mussten auch schon die Anleger anderer Mittelstandsanleihen schmerzhaft erfahren.“
Die Golden Gate GmbH hatte 2011 eine Anleihe mit einem Volumen von rund 30 Millionen Euro begeben. Diese wäre im Oktober 2014 zur Rückzahlung fällig gewesen. Dazu war das Unternehmen jedoch nicht in der Lage und stellte Insolvenzantrag.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.
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