Ein Grabpflegevertrag, der die Pflege des Grabs für die Zeit nach dem Tod sicherstellt, kann auch wieder aufgelöst werden. Ein Kündigungsverbot im Kleingedruckten ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: III ZR 142/08) unwirksam.
Damit nach seinem Tod die Pflege des Grabes für 30 Jahre gesichert ist, hatte ein Mann dem Evangelischen Kirchenkreis Unna 5.250 Euro gegeben. Später erklärte sich jedoch seine Tochter bereit, die Grabpflege zu übernehmen. Deshalb kündigte er den Vertrag. Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) war ihm eine Kündigung aber verboten. Er klagte dagegen und gewann – seine 5.250 Euro erhält der Mann wieder.
Es gilt, dass in AGB keine Vertragsbindung von mehr als zwei Jahren vereinbart werden darf. Dagegen ist es in Ordnung eine Klausel aufzunehmen, wonach die Erben den Vertrag nicht kündigen dürfen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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