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Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 63 S 619/09) hat entschieden, dass ein Mieter keinen Anspruch daraufhat, dass sein Vermieter Farbschmierereien im Treppenhaus entfernt.
In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin sich über Graffiti im Treppenaufgang beschwert und vom Vermieter verlangt, dieses zu beseitigen. Bei ihrem Einzug war das Treppenhaus frisch gestrichen gewesen. Da sich der Vermieter weigerte, musste die Auseinandersetzung gerichtlich geklärt werden. 
Das Gericht war der Auffassung, dass der Vermieter nicht für ein sauberes Treppenhaus sorgen müsse. Nur wenn die angemieteten Räume zu repräsentativen Zwecken dienten, gelte eine Ausnahme. Da im Mietvertrag aber zwischen der Mieterin und dem Vermieter keine besondere Beschaffenheit des Treppenhauses vereinbart war, unterlag die Mieterin vor Gericht.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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