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Die Unzulässigkeit von Mietpreisstaffeln im Halbjahresturnus oder Angabe der Mietpreissteigerung in Prozenten
In Zeiten in Wohnraummangel gehen Mieter nehmen Mietsuchende auch nachteilige Mietverträge an. Ein solcher nachteiliger Mietvertrag kann der sogenannte Staffelmietvertrag sein. 
Beim Staffelmietvertrag handelt es sich um schriftlichen Mietvertrag, bei dem nicht bloß die Anfangsmiete, sondern auch die künftigen Mietsteigerungen festgelegt werden.
Der Vorteil solcher Staffelmietverträgen liegt in der Kalkulationssicherheit für beide Mietvertragsparteien: Der Mieter kennt den Zeitpunkt und den Umfang der zukünftigen Mieterhöhung und kann so frühzeitig beurteilen, ob er den Mietvertrag eingehen möchte. Dem Vermieter bringt es ebenfalls Planungssicherheit und einen interessierten Immobilienkäufer kann der Staffelmietvertrag die Investitionsentscheidung erleichtern.  
Ein weiterer Vorteil für den Mieter liegt daran, dass im laufenden Mietverhältnis die Mieterhöhung nach einer Modernisierung oder auf die Vergleichsmiete ausgeschlossen ist.  Die Kehrseite dieses Vorteils ist jedoch, dass bei den Staffeln die Entwicklung der Vergleichsmiete nicht beachtet werden muss, sodass der Mietpreis auch über der Mietkappungsgrenze liegenkann. 
Allerdings sind zur Wirksamkeit des Staffelmietvertrags bestimmte Grenzen einzuhalten:
Nach dem Mietrecht muss die Mietstaffel mindestens ein Jahr unverändert bleiben, sodass Mietpreisstaffeln im Halbjahresturnus unzulässig sind. 
Im Mietvertrag muss die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung  in einem Geldbetrag ausgewiesen sein. Wird die Erhöhung in Prozenten angegeben, so ist diese Vereinbarung unwirksam, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Az.: VIII 197/11).
Der Staffelmietvertrag kann unbefristet laufen und nach der gesetzlichen Frist von drei Monaten gekündigt werden. Wird allerdings ein Kündigungsausschluss vereinbart, so ist eine solche Vereinbarung höchstens für vier Jahre seit dem Vertragsschluss zulässig. Ein längerer Kündigungsausschluss macht die Regelung insgesamt unwirksam.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller stehen im Zusammenhang mit sämtlichen Fragen des Mietrechts, aber auch bei anderen Rechtsgebieten, beratend zur Verfügung. Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Inhaber der Kanzlei, ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Bau- und Architektenrecht.
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