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Sommerzeit – Grillzeit. Aber in beengten Nachbarschaftsverhältnissen wie z. B. in Mehrfamilienhäusern sorgt die Grillsaison regelmäßig für Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Parteien. Besonders die Parteien mit Gartennutzung nehmen das angenehm warme Wetter häufig zum Anlass für regelrechte „Grillsessions“ mit der Folge, dass sich umliegende Bewohner durch den Gestank und den Qualm nachhaltig in ihren Wohnfreuden gestört fühlen. Diese Streitigkeiten landen dann gelegentlich sogar vor Gericht.
In einer neueren gerichtlichen Entscheidung (Amtsgericht Westerstede, Az. 22 C 614/09) wurde festgelegt, dass dem Bewohner einer Mietwohnung auf Antrag von Nachbarn untersagt werden kann, seinen fest im Garten stehenden Grillkamin öfter als zweimal monatlich und zehnmal im Jahr zum Grillen zu nutzen, wenn der Qualm direkt in Fenster angrenzender Nachbarn oder Mietparteien dringt. Ein dem Sachverhalt zugrunde liegendes und auch als solches bezeichnetes „Kampfgrillen“ (mehrmals wöchentlich) sei nicht mehr sozialadäquat und daher nicht von den Nachbarn zu dulden. Es bedürfe aber keiner Ankündigung, dass gegrillt werde, solange sich die Häufigkeit des Grillens im zulässigen Rahmen halte.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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