In einem Zweifamilienhaus schaffte die im Erdgeschoss wohnende Familie einen Bernhardinerwelpen für die 11-jährige Tochter an. Die Elfjährige spielte mit dem Hund im Garten, was die jüngeren Kinder, 2 und 6 Jahre, der Familie im Obergeschoss in Angst und Schrecken versetzte.
Zunächst untersagte das angerufene Amtsgericht, den nachbarlichen Hund im gemeinsamen Garten frei laufen zu lassen. Das LandgerichtKoblenz dagegen hob den Beschluss auf mit der Begründung, die Größe des Hundes sei kein Indiz für die Gefährlichkeit. Dem widersprach letztendlich das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 14 Wx 22/08), in dessen Urteil es heißt: Obwohl der Hund noch niemals jemanden gebissen habe, folgt schon aus seiner enormen Größe, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht in einem Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielen. Auch die Ausscheidungen eines Hundes, auch wenn er entwurmt ist, können den übrigen Bewohnern des Hauses nicht auf dem eigenen Gelände zugemutet werden.
Nach Auffassung des Gerichtes müsse deshalb der Hund von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werden, die ihn zur Sicherheit an einer höchstens drei Meter langen Leine führt. Außerdem müsse diese Person den beim Gassigehen unvermeidbaren Kot gleich wieder beseitigen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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