Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen ein genereller Leinenzwang besteht, ist unzulässig.
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen: 55s Owi 1125/00, musste ein Hundehalter zwei gegen ihn durch die Stadt verhängte Bußgeldbescheide nicht bezahlen. Der Richter sprach ihn frei, weil die Bußgeldbescheide auf einer Verordnung beruhten, die weder nach Art und Größe der Hunde differenziert, noch bestimmte Zeiten auf kenntlich gemachten öffentlichen Flächen Ausnahmen vom Leinenzwang zulässt.
Zwar ist dem Leinenzwang zum Schutz der Bevölkerung weitgehend Vorrang einzuräumen, doch durch eine Verordnung, die überhaupt keine Ausnahmen zulässt, werden die Rechte von Hundehaltern, insbesondere an einer artgerechten Tierhaltung, unangemessen eingeschränkt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Neueste Kommentare