Grundsätzlich gilt im Rechtsverkehr der alte lateinische Grundsatz „pacta sunt servanda“, also Verträge sind einzuhalten, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Dies bedeutet die Vertragspartner müssen die von ihnen übernommenen Verpflichtungen auch erfüllen.
So muss der Verkäufer eine mangelfreie Sache liefern und der Käufer hierfür den vereinbarten Kaufpreis bezahlen. Der Käufer kann sich dieser Verpflichtung selbst dann nicht entledigen, wenn er z.B. aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht mehr über das Geld zur Bezahlung der Ware verfügt. Genauso ist er auch an den Vertrag gebunden, wenn ihm die im Geschäft gekaufte Hose nun nicht mehr gefällt, erklärt Cäsar-Preller die grundsätzliche Rechtslage.
Aber auch schon vor Vertragsschluss können Pflichten entstehen, warnt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
So hat der Eigentümer eines Ladenlokals dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden nicht zu Schaden kommen.
Verletzt der Inhaber diese Pflicht haftet er für den entstandenen Schaden.
Umgekehrt bedeutet dies, dass der Kunde Anspruch auf Schadensersatz hat, soweit er z.B. in der Gemüseabteilung eines Supermarktes durch eine dort liegende Bananenschale zu Fall und zu Schaden kommt.
Berechtigt und verpflichtet sind grundsätzlich auch nur diejenigen, welchen den Vertrag abgeschlossen haben.
So haftet der Ehepartner z.B. nicht für Darlehen, welche der Ehepartner alleine aufgenommen hat, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Anderes gilt nur, wenn der Ehepartner den Vertrag mitunterschrieben oder hierfür gebürgt hat.
Nicht selten jedoch kommt es zum Streit über die Rechte und Pflichten aus abgeschlossenen Verträgen. Soweit sich die Parteien in diesem Fall nicht einigen können, sind diese zumeist auf die Hilfe eines Rechtsanwaltes angewiesen. Im äußersten Fall muss dann das Gericht über den Streit entscheiden, erläutert Cäsar-Preller.
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