Es gibt Häuser, die auf der Grundstücksgrenze stehen, was zunächst kein Problem darstellt. Sollte der Hausherr aber die Grenzmauer sanieren wollen, so muss er zum Nachbargrundstück Zutritt haben. Das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht wurde für diesen Fall vom Gesetzgeber verfasst. Somit ist es erlaubt, Arbeiten vom Nachbargrundstück aus zu vollziehen. Der Nachbar, der seine Mauer saniert, darf auf das fremde Grundstück, muss aber eventuelle Schäden ersetzen oder aber sogar Miete dafür bezahlen. Zudem müssen Ruhezeiten und Sonn- und Feiertage eingehalten werden, in denen nicht gebaut werden darf. Wenn der Nachbar allerdings nicht dazu bereit ist, den Bauherren auf sein Grundstück zu lassen, muss dieser sein Recht vor Gericht einklagen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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