Ebenso wie der Winter, birgt auch der Herbst seine Tücken. Durch das nasse Laub wird der Untergrund oftmals glatt und Passanten rutschen aus. Wer in einem solchen Schadensfall haftet, darüber informiert der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Grundsätzlich gilt im Herbst, wie im Winter bei Eis und Schnee, dass die Straßen und Gehwege von nassem Laub befreit werden müssen. Dabei gelten dieselben Gemeindevorschriften wie zur Streupflicht bei Eis und Schnee.
Die „Verkehrssicherungspflicht“ besagt, dass Bürgersteige gefahrlos nutzbar sein müssen. Für die Räumung öffentlicher Gehwege sind eigentlich die Gemeinden zuständig. Diese übertragen die Verantwortung zur Räumung jedoch oft an die Straßenanlieger. Dies ist gesetzlich möglich.
Stürzt ein Passant aufgrund nassen Laubes und kommt zu Schaden, so steht dann der Hauseigentümer alleine in der Pflicht. Er kann auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt werden. In diesem Fall ist der Eigentümer durch eine Privat-Haftpflichtversicherung abgesichert, die in der Regel den Schaden trägt.
Vermieter hingegen können entweder selbst für die Räumung zuständig sein, oder die Pflicht an den Mieter übertragen. Nimmt sich der Vermieter der Sache selbst an, ist es für ihn als ratsam eine Haus-und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Wurde dem Mieter die Räumungspflicht übertragen greift im Schadensfall die Privat-Haftpflichtversicherung.
Allgemein gilt jedoch, dass nicht immer der Eigentümer oder Mieter auf Schadenersatz verklagt werden kann. Ist der Passant zu sorglos unterwegs und stürzt aufgrund von eigener Unachtsamkeit so hat er selber Schuld, so Cäsar-Preller.
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