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Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell wieder mit Urheberrechtsverletzungen zu beschäftigen.  „In einem aktuellen Urteil haben die Karlsruher Richter festgestellt, dass die Rechteinhaber keinesfalls immer den Inhaber des Internetanschlusses zur Rechenschaft ziehen können“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit. 
In dem zu entscheidenden Fall hatte der zwanzigjährige Sohn der Familie den Internetanschluss der Eltern für  illegales Filesharing missbraucht. Die Plattenfirmen als Rechteinhaber hatten den Familienvater als Anspruchsinhaber verklagt, selbstverständlich in der Annahme, dass bei diesem auch finanziell etwas zu holen sein würde, was bei einem Zwanzigjährigen wohl nicht der Fall gewesen wäre. 
Der BGH hat dem eine Absage erteilt. Bei Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht, und Volljährige für ihre Handlungen grundsätzlich selbst verantwortlich sind. Im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen dürfe der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber Anhaltspunkte dafür hat, dass der Anschluss für illegale Zwecke missbraucht wird, muss er natürlich einschreiten und Rechtsverletzungen verhindern.
Anders hätte der Fall natürlich entschieden werden können, wenn der Sohn noch minderjährig gewesen wäre. Hier erwartet man natürlich schon von den Eltern, wenn sie ihren Kindern die Internetnutzung gestatten, das Kind entsprechend zu erziehen, was es im Internet darf und was nicht, und Verbote zu erteilen.Auch kann erwartet werden, dass die Eltern ab und zu mal kontrollieren, was ihr Kind im Internet macht. Wenn das Kind aber einem strikt erteilten elterlichen Verbot zuwider handelt, sind die Eltern in den meisten Fällen wiederum haftungsfrei.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.01.2014, Az. I ZR 169/12
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