In einem Urteil unterstreicht der Bundesgerichtshof (BGH), dass nicht in jedem Fall bei einer nicht genehmigungsfähigen Planung der Architekt auf Schadensersatz haftet (Aktenzeichen: VII ZR 8/10).
Auch wenn der Architekt dem Bauherrn eine dauerhafte genehmigungsfähige Planung schuldet, haftet der Architekt nicht, wenn dem Bauwilligen die Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung bekannt ist oder sich ihm dies geradezu aufdrängt. Dann verstoße nämlich der Auftraggeber des Architekten gegen das zwingende Gebot, sich selbst schadensverschonend zu verhalten.
In dem verhandelten Fall haftete gemäß Ansicht der Richter der Architekt nicht auf Schadensersatz, als die zunächst erteilte Baugenehmigung zurückgenommen wurde und eine Abrissverfügung erging. Lässt nämlich der Bauherr außer Acht, dass der Nachbar sich gegen die erteilte Baugenehmigung wenden könnte und geht das Risiko erheblicher Investitionen ein, verstößt er ganz bewusst gegen das Gebot, sich selbst vor Schäden zu bewahren.
Der BGH hat damit entschieden, dass nicht jede nicht dauerhaft genehmigungspflichtige Planung unbedingt und immer zur Haftung des Architekten führt. Es bleibt aber der Grundsatz bestehen, dass eine Genehmigungsplanung geeignet sein muss, Nachbar- und Behördenwiderständen standzuhalten. Auch wird der Architekt nicht seiner Verpflichtung enthoben, auf der Grundlage seines angenommenen Sachwissens – z. B. bei einer fehlerhaften Nachbarzustimmung – den Bauherrn auf das damit verbundene Risiko hinzuweisen.
Es gibt mehrere Varianten, die im Einzelfall genau zu prüfen sind, die eine Haftung des Architekten entfallen lassen können. So kann es z. B. zur Haftungsfreistellung des Architekten führen, wenn der Bauherr dem Planer verbindliche bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorgaben macht, der Architekt auf bestimmte Bedenken hierzu hinweist, jedoch der Bauherr die risikoreiche Planung weiterverfolgt.
Auch ist ein gewerblich agierender Bauherr oftmals wenigerschutzwürdig, weil angenommen wird, dass sein Erfahrungs- und Erkenntnishorizont zumeist wesentlich weiter reicht, als der eines Eigenheimbauers, der rechtliches Neuland betritt. Hier hat der Architekt jedoch zu beweisen, dass der Bauherr wegen der eigenen Versiertheit seiner Aufklärung nicht bedurft hat.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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