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Wie Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden mitteilt, hat das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die Haftung des Tierhalters für durch das Tier verursachte Schäden sehr weit geht.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Angestellte eines Geschäfts ihre Schäferhündin mit zur Arbeit genommen und vor dem Ladenlokal angebunden. Die Hündin hatte sich im Eingangsbereich des Ladens auf den Boden schlafen gelegt. Eine aus dem Geschäft kommende Kundin übersah die Hündin, stolperte über sie und verletzte sich beim Sturz. Sie verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Tierhalterin.
Das Gericht gab der Kundin Recht. In Gestalt der Hündin habe sich die „typische Tiergefahr in Gestalt der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens“ realisiert, nachdem die Hündin sich hingelegt und ein Hindernis dargestellt habe. Damit hätte die Halterin dafür Sorge tragen müssen, dass in ihrem Verantwortungsbereich keine Gefahrenlage besteht, aus der andere Rechtsgüter verletzt werden können.
Insbesondere lehnte das Gericht auch eine Kürzung des Schadenersatzanspruchs wegen eines Mitverschuldens der Kundin ab. Diese hatte nach Auffassung des Gerichts nicht die Pflicht, aufgrund der Enge im räumlichen und zeitlichen Ablauf der Situation den Boden vor sich nach etwaigen Stolperfallen zu kontrollieren.
OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2013, Az. I-19 U 96/12
Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden
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